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Mietbedingungen Gerken Mietservice GmbH

1. Allgemeines / Vertragsschluss:

1.1. Angebote erfolgen stets freibleibend, Preisänderungen und Zwischenvermietung sind vorbehalten. Preisangaben gelten zzgl. der ges. MwSt.

1.2. Der Mieter hat ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keinen Anspruch, dass ihm ein konkretes Gerät zur Verfügung gestellt wird. Die Bezeichnung eines bestimmten Gerätes in der Auftragsbestätigung ist keine Vereinbarung im vorstehenden Sinne, sondern nur ein interner Dispositionsvermerk. GERKEN ist berechtigt, technisch gleichwertige und den Einsatzanforderungen des Mieters ebenfalls entsprechende Ersatzgeräte zur Verfügung zu stellen.

1.3. Der Mieter ist verpflichtet, den Standort der Mietsache mitzuteilen.

1.4. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GERKEN ist der Mieter nicht berechtigt, die Mietsache Dritten zu überlassen. 

 

2. Mietzeit / Kaution / Verzug / Übergabe / Rückgabe / Haftung:

2.1. Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Fixtermine müssen ausdrücklich gesondert schriftlich vereinbart werden.

2.2. Kommt GERKEN mit der Übergabe der Mietsache in Verzug und fehlt es an der Vereinbarung eines Fixtermins gem. 2.1., haftet GERKEN bei leichter Fahrlässigkeit nur für den vertragtypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, der Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Betrag der vereinbarten täglichen Miete für jeden Tag des Verzugs. Erfüllt GERKEN seine vertragliche Verpflichtung trotz Nachfristsetzung nicht, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt schließt die Kündigung durch GERKEN nicht aus.

2.3. Die Miete ist kalkuliert mit maximal 8 Stunden pro Tag bei einer 5 Tage Woche (Montag – Freitag). Wird die Mietsache darüber hinaus und/oder an Sams-, Sonn- sowie am Einsatzort geltenden Feiertagen genutzt, ist die Nachberechnung dieser Zeiten vorbehalten.

2.4. Vereinbarungen über eine abweichende Einsatzdauer bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch GERKEN.

2.5. Wird die Mietsache vom Mieter nicht abgenommen, gilt dies als Kündigung, wenn keine feste Mietzeit, sondern nur eine voraussichtliche Mietdauer vereinbart ist. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (Ziffer 2.9.), mindestens aber für einen Tag zu zahlen. GERKEN ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, über den Mietgegenstand anderweitig zu verfügen. Hierdurch erzielte Mieten werden z. G. des Mieters auf dessen Verbindlichkeit angerechnet.

2.6. Zugleich mit der Übergabe der Mietsache wird ein Übergabeprotokoll ausgefüllt und von beiden Parteien unterzeichnet. Der festgehaltene Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe ist für beide Seiten bindend. Für das Vorhandensein dort nicht dokumentierter sichtbarer bzw. feststellbarer Schäden oder Mängel bei Übergabe trägt der Mieter die Beweislast.

2.7. Treten nach Übergabe der Mietsache Mängel auf, sind diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Gerät ist bei technischen Defekten unverzüglich stillzulegen.

2.8. Die Kündigung vor Beginn des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen, wenn nicht ein vom Kündigungsgegner zu vertretener wichtiger Grund vorliegt. Ist keine feste Mietzeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist 1 Tag, wenn die Miete nach Tagen, 2 Tage, wenn die Miete nach Wochen und 1 Woche, wenn die Miete nach Monaten bemessen ist.

2.9. Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietende die Mietsache bis spätestens 17.00 Uhr gesäubert am Ort der Bereitstellung zurückzugeben. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.

2.10. Bei Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll gefertigt und von den Parteien unterzeichnet. Darin werden der Zeitpunkt der Rückgabe und der Zustand der Mietsache festgehalten und insbesondere die bei Rückgabe feststellbaren Schäden zu Nachweiswecken dokumentiert. Die Beweislast für die Unrichtigkeit des Rückgabeprotokolls trägt der Mieter.

2.11. Im Falle nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. zu zahlen. Befindet er sich mit der Rückgabe in Verzug, hat er darüber hinaus eine Vertragsstrafe i.H.v. 80 % der vereinbarten Miete zzgl. Nebenkosten zu zahlen. Im Übrigen gilt § 546 a BGB.

2.12. Wird die Mietsache aus einem nicht von GERKEN zu vertretenden Grund vor dem fest vereinbarten Mietzeitende zurückgegeben, ist der Mieter verpflichtet, die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. bis zum Vertragsende zu zahlen. Zudem gelten Ziffer 2.5. Sätze 3 u. 4.

 

3. Bedienungspersonal / Haftung des Mieters:

3.1. Die zur Bedienung der Mietsache vorgesehenen Personen müssen mindestens 18 Jahre alt und im Besitz erforderlicher Eignungsnachweise und/oder einer gültigen Fahrerlaubnis sein, die auf Verlangen vorzulegen sind. Dem Mieter werden bei Übergabe die Bedienungsanleitung nebst Wartungs- und Sicherheitshinweisen ausgehändigt. Die Unfallverhütungsvorschriften liegen in den Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur unter Beachtung der Wartungs- und Sicherheitshinweise in Betrieb nehmen. Die Mietsache darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Das Verkranen der Mietsache ist verboten.

3.2. Sofern die Mietsache mit Bedienungspersonal vermietet wird, obliegt die Bedienung alleine diesem Personal, das für andere Arbeiten, insbesondere das Anschlagen von Lasten, nicht herangezogen werden darf.

3.3. Für durch das Bedienungspersonal verursachte Schäden – mit Ausnahme gesetzlicher Haftpflichtfälle – haftet GERKEN nur, soweit das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde. Die Haftung für Schäden an von Bedienungspersonal bewegten Lasten (Hakenrisiko) ist zusätzlich begrenzt auf max. EUR 50.000,00. Das Anschlagrisiko wird in keinem Fall von GERKEN übernommen.

3.4. Für die Krangestellung als Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Mieter zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Kranarbeit als Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges als Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch GERKEN nach eigener Disposition, insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes, haftet GERKEN nur nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten www.gerken-mietservice.de/agb
 

4. Gewährleistung / Haftung / Haftungsbegrenzung / Obliegenheiten:

4.1. Hat der Mieter Mängel des Gerätes unverzüglich angezeigt, wird GERKEN nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung stellen. Bei die Nutzbarkeit des Mietgegenstand wesentlich beeinträchtigenden Mängeln wird der Mieter für die Zeit der Reparatur von seiner Mietzahlungsverpflichtung frei. GERKEN haftet darüber hinaus nicht für Schäden, die dem Mieter in Folge eines anfänglichen, vom Vermieter nicht verschuldeten Mangels des Gerätes entstehen, soweit nicht unter Ziffer 4.2./4.3. eine weitergehende Haftung bestimmt ist. 

4.2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet GERKEN – außer bei Körperschäden, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Mieter kann im übrigen Schadensersatz nur dann verlangen, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder leitender Angestellter von GERKEN beruht. 

4.3. Vorstehende Regelungen gelten nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Mietsache für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gelten auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Mieter gegen Folgeschäden abzusichern.

4.4. Für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge/Geräte sind nach den gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtversichert. Schäden an der gemieteten Bühne sind nicht von der Versicherung umfasst. Nicht für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge/Geräte sind nie haftpflichtversichert. 

4.5. Der Mieter hat die Möglichkeit, seine Haftung gegenüber GERKEN für Beschädigungen an der Mietsache zu beschränken. Hierfür gelten besondere Bedingungen, einzusehen unter www.gerken-mietservice.de/agb

4.6. Gibt der Mieter die Mietsache nicht in vertragsgemäßem Zustand zurück (z.B. ungesäubert, mit Farb- und Betonanhaftungen oder beschädigt), hat der Mieter die Reinigungs- und/oder Reparaturkosten zu tragen. Für die Reparaturdauer und/oder Reinigungszeit hat der Mieter einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 120 % des von ihm gezahlten zeitanteiligen Mietpreises zu zahlen. Der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.

4.7. Der Mieter ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Reparaturen an der Mietsache durchführen zu lassen. 

4.8. Bei Unfall oder Verlust der Mietsache ist die Polizei zu rufen. GERKEN ist bei jedem Schadensfall unverzüglich zu benachrichtigen.

 

5. Zahlungsbedingungen / Rückholrecht von GERKEN:

5.1. Die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. ist im voraus zu zahlen und nach Rechnungslegung sofort fällig. Erfolgt die Rechnungslegung erst nach Rückgabe der Mietsache ist der Mietzins bis dahin gestundet.

5.2. GERKEN ist berechtigt, Zwischenrechnungen zu erstellen.

5.3. Ist der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Rechnung eine Woche in Verzug, kann GERKEN den Mietvertrag fristlos kündigen und die Mietsache nach Ankündigung in Tagesfrist ohne gerichtliche Hilfe auf Kosten des Mieters abholen und darüber anderweitig verfügen. Der Mieter hat den Zugang zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen. 

5.4. Vorstehende Regelung findet sinngemäß nach der Vertragsbeendigung Anwendung, wenn der Mieter seiner Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache nicht nachkommt.
 

6. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot:

6.1. Der Mieter kann nicht mit Forderungen, außer diese sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig, gegenüber den Mietzinsforderungen oder anderen Forderungen von GERKEN aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

6.2. Die Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus diesem Vertrag an Dritte ist ausgeschlossen.

 

7. Gerichtsstand / geltendes Recht:

7.1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch bei Wechsel- und Scheckforderungen – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Amts- bzw. Landgericht Düsseldorf zu erheben. GERKEN ist aber auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.

7.2. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

© Gerken GmbH, Stand: 18.06.2017

Verkaufsbedingungen der Gerken Mietservice GmbH

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote von Gerken Mietservice sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung von Gerken Mietservice verbindlich.
  2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Gerken Mietservice.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich  Gerken Mietservice das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

§ 2 Umfang der Lieferungspflicht

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch  Gerken Mietservice maßgebend.
  2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

§ 3 Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten ab Lager von Gerken Mietservice. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens am Tag der Übergabe ohne Skontoabzug zu erfolgen. Abzüge werden nachgefordert. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, sofort in bar fällig.
  3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluss Gerken Mietservice bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern, ist Gerken Mietservice berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
  4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die von Gerken Mietservice bestritten werden, ist ausgeschlossen.

§ 4 Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager von Gerken Mietservice oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
  2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Gerken Mietservice liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
  3. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer von Gerken Mietservice verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit Gerken Mietservice fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen.
  4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.

§ 5 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

  1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln von Gerken Mietservice, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers von Gerken Mietservice oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch Gerken Mietservice gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
  2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 7 in Empfang zu nehmen.
  3. Teillieferungen sind zulässig.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Gerken Mietservice behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der für Gerken Mietservice bestehenden Sicherheiten die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 20 % des Vorhaltsgutes, so ist Gerken Mietservice auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Die Bewertung erfolgt zum Rechnungswert von Gerken Mietservice. Liegt der Wert des Vorbehaltsgutes darunter, so ist der Zeitwert maßgebend.
  2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er Gerken Mietservice unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Gerken Mietservice zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Gerken Mietservice gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  4. Gerken Mietservice ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftrag­geber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

§ 7 Haftung für Mängel der Leistung

  1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, haftet Gerken Mietservice bei dem Verkauf von Neugeräten nur in der Weise, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb von 6 Monaten seit dem Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart, Materialmängel oder mangelhafte Ausführung. Die Feststellung solcher Mängel ist Gerken Mietservice unverzüglich schriftlich mit­zuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Gerken Mietservice. Für Gebrauchtgeräte wird keine Haftung übernommen.
  2. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
  3. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen Gerken Mietservice sofort zu verständigen ist, oder wenn Gerken Mietservice mit der Be­seitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Gerken Mietservice angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
  4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzteillieferung entstandenen unmittel­baren Kosten trägt Gerken Mietservice, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes. Weitergehende Kosten, z. B. für Versand, Arbeitszeit usw., trägt der Auftraggeber. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
  5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird nur in der Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
  6. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß und ohne vorherige Genehmigung von Gerken Mietservice vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  7. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
    • bei grobem Verschulden
    • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
    • beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  8. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.

§ 8 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt und Wandelung sowie sonstige Haftung von Gerken Mietservice

  1. Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber den im Verzug befindlichen Gerken Mietservice eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
  2. Bei Neugeräten hat der Auftraggeber ferner ein Wandelungsrecht, wenn Gerken Mietservice eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Wandelungsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzteillieferung durch Gerken Mietservice.
  3. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand sind, bestehen nur
    • bei grobem Verschulden
    • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die 
      Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
    • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
    • beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
  4. Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz, ausgeschlossen.

§ 9 Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

  1. Der Auftraggeber kann nicht mit Forderungen, außer diese sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig, gegenüber den Forderungen von Gerken Mietservice aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
  2. Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus diesem Vertrag an Dritte ist ausgeschlossen.

§ 10 Haftung für Nebenpflichten 

Wenn durch Verschulden von Gerken Mietservice der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der § 7 und 8 entsprechend.

§ 11 Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz von Gerken Mietservice oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.


Stand: 22.06.2017

Bedingungen für die Haftungsfreistellung Gerken Mietservice GmbH

Unter Bezugnahme auf 4.5. der Mietbedingungen der Gerken Mietservice GmbH werden der Mieter und berechtigte Fahrer von folgenden Risiken durch Gerken freigestellt:

Die Beschädigung der Mietsache durch

  • Fehlbedienung,
  • Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, und mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. Hierzu gehören auch reine Brems-, Betriebs- und Bruchschäden.
  • unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf die Mietsache. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen die Mietsache geworfen werden,
  • einen Zusammenstoß der in Bewegung befindlichen Mietsache mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes,

Umfasst sind auch Bruchschäden an der Verglasung der Mietsache und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss. Eine Beschädigung/Zerstörung der Bereifung ist nur umfasst, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, dass gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an der Mietsache verursacht hat.

Nicht von der Haftungsfreistellung umfasst sind

  • Schäden, die entstehen durch ein durch die oben genannten Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers
  • Schäden, die entstehen durch den Transport der Mietsache, insbesondere bei deren Anheben, deren Verladen, deren Verkranen.

Bei Schäden, die durch vorsätzliches Verhalten entstehen, greift die Haftungsfreistellung nicht. Bei grob fahrlässigem Verhalten, ist Gerken berechtigt, die Haftungsfreistellung in einer der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Grob fahrlässig kann insbesondere sein, wenn

  • die maximale Durchfahrtshöhe von Brücken, Unterführungen, Tunneln o.ä. nicht beachtet wird,
  • die Mietsache mit nicht vollständig eingefahrenem und abgesenktem Ausleger bewegt wird,
  • die Arbeitbühne auf nicht ausreichend tragfähigem Untergrund in Betrieb genommen wird,
  • die Mietsache bestimmungswidrig, z. B. zum Heben von Lasten, genutzt oder die maximale Tragkraft überschritten wird,
  • die Mietsache von nicht eingewiesenem Personal bedient wird,
  • die Mietsache im Zustand rauschmittel- (alkohol-, drogen- oder medikamenten-) bedingter Fahruntüchtigkeit geführt oder bedient wurde.

Nicht umfasst von der Haftungsfreistellung sind Verschmutzungen der Bühne mit Farbe, Farbnebel oder anderen Anhaftungen wie z. B. Beton sowie Beschädigungen durch Schweißarbeiten oder ähnliches. Der Mieter hat gegebenenfalls für eine ordnungsgemäße Abdeckung der Mietsache zu sorgen.

Der Mieter muss im Schadensfall Gerken umgehend benachrichtigen und alle erforderlichen Angaben zum Hergang des Schadensfalls machen. Bei einem Unfall ist außerdem die Polizei hinzuzuziehen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten droht die der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechende Kürzung der Haftungsfreistellung.

Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall beläuft sich nach Vereinbarung auf einen Betrag zwischen Euro 1.000,00 und Euro 4.000,00.

© Gerken GmbH, Stand: 18.06.2017

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwerttransporte und Kranarbeiten (AGB-BSK Kran und Transport 2013)

I. ALLGEMEINER TEIL

1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z.B. HGB oder CMR, CMNI/CLNI, CIM/COTIF oder MÜ).

2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:

2.1. Leistungstyp 1 - Krangestellung

Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.

2.2. Leistungstyp 2 - Kranarbeit

Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.

3. Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbes. mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen, hydr. Hubgerüsten und Hubportalen, o. ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschl. der damit im Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerung.

Schwergut wird regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftragnehmer – außer bei Seefracht– nur, wenn dies vereinbart ist. Bei Schiffsbeförderungen ist der Auftraggeber mit offener Decksverladung einverstanden.

4. Grobmontagen und -demontagen sind, falls vereinbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils neuester Fassung.

5. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., sollen von den Parteien protokolliert werden.

6. Verträge über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedürfen der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 II., IV und § 29 III und § 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO. Diese Verträge werden ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.

7. Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige Auflagen und

Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen diese Verträge auch unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt: Verkehrslenkende Maßnahmen.

8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu überwinden waren.

11. Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran- oder Transportauftrag bzw. die Vereinbarungen im internat. Frachtbrief. Nur wenn dies vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden- oder Tagessätzen) abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen je angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeitstag. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Auftragnehmer in jeweils gesetzlicher Höhe zusätzlich zu vergüten ist

 

 

II. BESONDERER TEIL

1. Abschnitt

Krangestellung

Pflichten des Auftragnehmers und Haftung

12.1 Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der bezeichneten Überlassung eines Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Auftragnehmer die Überlassung eines im Allgemeinen und im Besonderen geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.

12.2 Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn, der Auftragnehmer hätte deren Folgen bei Wahrung der verkehrserforderlichen Sorgfalt abwenden können.

12.3 In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Auftragnehmers – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

 

2. Abschnitt

Kranarbeiten und Transportleistungen

Pflichten des Auftragnehmers und Haftung

13. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

14. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im Besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, allgemein und im Besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen.

15.1. Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der Kranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers für Güterschäden ist – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Schiffsbeförderungen haftet der Auftragnehmer in diesen Fällen mit max. 2 SZR pro Kilo Rohgewicht der Sendung oder max. 666,6 SZR pro Packstück oder Einheit.

15.2. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der summenmäßigen Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 15.1. für Güterschäden bis zum Betrag von € 500.000,- sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von € 125.000,-, jeweils pro Schadenereignis.

15.3. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein Verhalten seiner Leute, die Schiffsbesatzung oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes bei der Führung oder sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist.

16. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziff. 15.2 wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine ausdrückliche Vereinbarung darüber zu treffen, und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

17.1. Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung zu verstehen.

17.2. Durch Entgegennahme des Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.

17.3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen versichert der Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen Versicherungsbedingungen.

Pflichten des Auftraggebers und Haftung

18. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und

gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben.

19. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.

20. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen - ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze - eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder anderen nicht erkennbaren Hindernissen, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.) hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.

21. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.

22. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Aufraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer vollumfänglich freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem

USchadG oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfange freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon unberührt.



III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

23. Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und nicht zum Skontoabzug berechtigt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher. Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziff. 2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Fuhrunternehmer bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus. Hinsichtlich eines Pfand und Zurückbehaltungsrechts wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen gilt § 366 Abs. 3 HGB. Der Auftragnehmer darf auch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet. An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen. Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.

Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Auftragnehmer in allen Fällen eine ortsübliche Verkaufsprovision vom Nettoerlös berechnen.

24. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

25. Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.

26. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen.

(Stand 01.10.2013)